Die Bauherrschaft plant auf der Parzelle aaa eine Arealüberbauung bestehend aus drei Wohn- und Gewerbehäusern (Gebäude A, B und C). Das Bauvorhaben umfasst zunächst den Rückbau der Gebäude Nrn. zz, yy und xx und den Teilrückbau des Gebäudes Nr. ww. Gestützt auf den angefochtenen Entscheid der Vorinstanz sowie auf die Beschwerdeschrift vom 12. Oktober 2020 lässt sich feststellen, dass die Rechtmässigkeit des geplanten Rückbaus der soeben erwähnten Gebäude vorliegend unbestritten ist. 2.2