Wie aus den nachfolgenden Ausführungen hervorgeht, erweist sich das in Frage stehende Bauprojekt als nicht bewilligungsfähig. Demzufolge wird die Beschwerde gutgeheissen und die angefochtene Baubewilligung aufgehoben. Dem Beschwerdeantrag des Beschwerdeführers wird damit vollumfänglich entsprochen. Auf die Prüfung der formellen Rüge des Beschwerdeführers bezüglich der Verletzung seines rechtlichen Gehörs kann demzufolge verzichtet werden. 2. Ausgangslage und rechtliche Grundlagen 2.1