Es liegt vielmehr ein erstinstanzlicher Entscheid der Aufsichtsbehörde vor und in aufsichtsrechtlichen Verfahren werden grundsätzlich keine Kosten erhoben (vgl. § 38 Abs. 3 VRPG). Da ein erstinstanzliches Verfahren vorliegt, wird auch keine Parteientschädigung zugesprochen (§ 32 Abs. 1 VRPG). Beschluss 1. Das Baugesuchsverfahren ist durch den Gemeinderat Q. im Ausstand des Gemeindeammanns M. und von AC., Abteilungsleiter Baugesuche, weiter zu bearbeiten. 2. a) Die Zustimmungsverfügungen der Kantonalen Denkmalpflege des Departements Bildung, Kultur und Sport vom 6. März 2018, 31. Mai 2018 und 21. Oktober 2020 werden aufgehoben. b)