Für Entscheide über Baugesuche können auch von der ersten Instanz Gebühren und Kosten auferlegt werden (§ 5 Abs. 2 BauG). In casu wäre es allerdings nicht gerechtfertigt, der Bauherrschaft die Kosten des vorliegenden Verfahrens aufzuerlegen, da diese keinen Einfluss auf den Ausstand der betroffenen Behördenvertreter hatte. Beim vorliegenden Beschluss handelt es sich zudem nicht um einen eigentlichen Entscheid über ein Baugesuch, auch wenn dieser im Rahmen eines Baubewilligungsverfahrens ergeht. Es liegt vielmehr ein erstinstanzlicher Entscheid der Aufsichtsbehörde vor und in aufsichtsrechtlichen Verfahren werden grundsätzlich keine Kosten erhoben (vgl. § 38 Abs. 3 VRPG).