Gemäss § 31 Abs. 1 VRPG ist das erstinstanzliche Verwaltungsverfahren unentgeltlich; abweichende Bestimmungen sind vorbehalten. Einwender haben – unabhängig vom Ausgang des Verfahrens – im erstinstanzlichen Verfahren grundsätzlich keine Kosten zu tragen. Da es sich vorliegend um ein erstinstanzliches Verfahren handelt, sind den Einwendern keine Kosten aufzuerlegen, auch wenn sie mit ihrem Ausstandsbegehren weitgehend nicht durchdringen.