Nach dem Gesagten ist das Ausstandsbegehren teilweise gutzuheissen. Namentlich haben M., Gemeindeammann, AC., Abteilungsleiter Baugesuche der Gemeinde, und AD., Kantonale Denkmalpflege BKS, in den Ausstand zu treten. Die vom Ausstand betroffenen Personen dürfen am Entscheid über das Baugesuch nicht mitwirken. Die Ausstandsbegehren betreffend die übrigen Personen sind abzuweisen. Die unter Mitwirkung einer ausstandspflichtigen Person erfolgte Zustimmung der Kantonalen Denkmalpflege BKS und die gestützt darauf erteilte Zustimmung der Abteilung für Baubewilligungen BVU sind aufzuheben und durch neue Verfügungen zu ersetzen.