Da lediglich einer der fünf Gemeinderäte in den Ausstand treten muss, ist der Gemeinderat nach wie vor beschlussfähig. Die Notwendigkeit zur Bezeichnung einer Ersatzbehörde entfällt daher. Die gemäss den vorstehenden Erwägungen weiteren vom Ausstand betroffenen Personen dürfen am Entscheid über das Baugesuch aber nicht mitwirken und in keiner Weise auf diesen Einfluss nehmen. Wo Stellvertretungen fehlen, sind diese zu bezeichnen.