Gemäss dem Geschäfts- und Kompetenzreglement der Gemeinde Q. vom 1.1.2022 (nachfolgend: Kompetenzreglement) entscheidet bei Baugesuchen für Bauten mit Auflagen von kantonalen Behörden und bei Baugesuchen mit Einwendungen der Gemeinderat. Der Bereichsleiter hat informierende Funktion und der Abteilungsleiter stellt dem Gemeinderat in diesen Fällen einen entsprechenden Antrag (Kompetenzreglement, S. 28). Entscheidende Behörde ist aber der Gemeinderat. Für die Verhandlungsfähigkeit des Gemeinderats bedarf es der absoluten Mehrheit des Rats. Für die Gültigkeit des Beschlusses ist die Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder erforderlich (§ 42 Abs. 1 und 2 GG).