Die Einzelheiten der Delegation sind vom Gemeinderat in einem Reglement festzuhalten (§ 39 Abs. 3 GG). Bezüglich Bewilligung von Bauvorhaben hat der Gemeinderat Q. eine solche Delegation vorgesehen. Gemäss § 70 der Bau- und Nutzungsordnung der Gemeinde Q. vom 8. Mai 2006 (nachfolgend: BNO) kann der Gemeinderat die Bewilligungen von Bauvorhaben gemäss dem im Gemeindegesetz vorgesehenen Rahmen an die Abteilung Planung, Bau und Umwelt delegieren. Gemäss dem Geschäfts- und Kompetenzreglement der Gemeinde Q. vom 1.1.2022 (nachfolgend: Kompetenzreglement) entscheidet bei Baugesuchen für Bauten mit Auflagen von kantonalen Behörden und bei Baugesuchen mit Einwendungen der Gemeinderat.