Als Zwischenergebnis lässt sich festhalten, dass das Vorliegen eines Ausstandsgrunds bei folgenden Personen bejaht werden kann: • M., Gemeindeammann • AC., Abteilungsleiter Baugesuche der Gemeinde • AD., Kantonale Denkmalpflege BKS Bei den übrigen im Ausstandsgesuch aufgeführten Personen ist das Vorliegen eines Ausstandsgrunds hingegen zu verneinen. Es sind dies: • N., Gemeinderat • P., Gemeinderat • AA., Gemeinderätin • AB., Bereichsleiter Planung, Bau und Umwelt der Gemeinde • AE., Abteilung Landschaft und Gewässer BVU • AF., Abteilung Raumentwicklung, Ortsbild FSO 4. Ersatzbehörde beziehungsweise Stellvertretung