Die Ausstandspflicht gilt auch für Personen, welche die Entscheidbehörde beraten oder in anderer Weise auf die Entscheidfällung Einfluss nehmen. Das Ausstandsgesuch ist ihm gegenüber gutzuheissen, das heisst, er darf dem Gemeinderat weder Antrag stellen, noch ihn beraten. 6 von 10 3.4 Personen der kantonalen Verwaltung