AC. ist Abteilungsleiter Baugesuche der Gemeinde Q.. Er hat an zwei Sitzungen der Arbeitsgruppe teilgenommen. Wie bereits unter Ziff. 3.3.1 ausgeführt, hat sich die Arbeitsgruppe intensiv mit dem Bauprojekt auseinandergesetzt und konkrete Empfehlungen abgegeben. Das unter Ziff. 3.3.1 Gesagte trifft auch auf AC. zu, weshalb auch bei ihm zumindest der Anschein der Befangenheit besteht. Daran ändert nichts, dass AC. in casu keine Entscheidkompetenz, sondern lediglich beratende Funktion hat. Die Ausstandspflicht gilt auch für Personen, welche die Entscheidbehörde beraten oder in anderer Weise auf die Entscheidfällung Einfluss nehmen.