AB. ist Bereichsleiter Planung, Bau und Umwelt der Gemeinde Q.. Er selber nahm an keiner Sitzung der Arbeitsgruppe teil, weil er damals noch nicht im Amt war. Sein Vorgänger war AN., welcher an vier Sitzungen der Arbeitsgruppe teilgenommen hat. Die Gesuchstellenden begründen das Ausstandsgesuch gegenüber AB. mit seiner Funktion. Sinngemäss machen sie geltend, weil sein Vorgänger in der Funktion als Bereichsleiter Planung, Bau und Umwelt der Gemeinde Q. Mitglied der Arbeitsgruppe gewesen sei, müsse auch sein Nachfolger in den Ausstand treten. Dieser Argumentation kann nicht gefolgt werden.