wiefern sich der Gemeinderat durch eine solche Dienstbarkeit gebunden fühlen sollte, die Baubewilligung zu erteilen. Im Gegenteil wird die Parzelle der Ortsbürgergemeinde belastet, was den Gemeinderat eher dazu verleiten könnte, die Baubewilligung nicht zu erteilen. Es liegen keine Umstände vor, welche vermuten lassen, dass der Gemeinderat als Vertretung der Ortsbürgergemeinde gezwungen war, einer Dienstbarkeit zuzustimmen. Die Ortsbürgergemeinde war frei in der Entscheidung, eine Dienstbarkeit zu erteilen, unabhängig von der Beurteilung, ob das Bauprojekt zu bewilligen ist oder nicht. Insofern liegen objektiv betrachtet keine Gründe vor, welche geeignet sind, den Anschein der Befan-