Zwar ist unbestritten, dass der Gemeinderat die Ortsbürgergemeinde gegen aussen vertritt und die Ortsbürgergemeinde Eigentümerin der Parzelle bbb ist, welche an die Bauparzelle grenzt. Diese Umstände alleine lassen den Gemeinderat jedoch noch nicht befangen erscheinen. Ein Gemeinderat hat regelmässig über Baugesuche der Einwohner- oder der Ortsbürgergemeinde zu entscheiden, obschon er in diesen Fällen gleichzeitig und systembedingt die Interessen der Bauherrschaft zu vertreten hat. Es ist auch nicht ungewöhnlich, dass die Bauherrschaft eine Dienstbarkeit, zum Beispiel ein Näherbaurecht, der Nachbarschaft benötigt, um ein Projekt realisieren zu können. Es ist nicht erkennbar, in-