5 von 10 das Urteil ihres Gemeindeammanns, noch an das Urteil der Arbeitsgruppe gebunden. Sie haben nicht nur die Möglichkeit, sondern auch die Pflicht, unbefangen über das Baugesuch zu entscheiden. Auch der von den Gesuchstellenden vorgebrachte Einwand, der gesamte Gemeinderat sei befangen, weil auch die Ortsbürgergemeinde involviert sei, vermag nicht zu überzeugen. Zwar ist unbestritten, dass der Gemeinderat die Ortsbürgergemeinde gegen aussen vertritt und die Ortsbürgergemeinde Eigentümerin der Parzelle bbb ist, welche an die Bauparzelle grenzt.