In dieser Situation haben die unbeteiligten Dritten, hier die Einwendenden und Gesuchstellenden, berechtigten Anlass, zu befürchten, dass der vorbefasste Gemeindeammann nicht mehr imstande ist, die Einwände gegenüber dem Bauprojekt mit hinreichender Offenheit und Unabhängigkeit zu prüfen. Den Gesuchstellenden ist daher zuzustimmen, dass beim Gemeindeammann M. bei objektiver Betrachtung der Anschein entstehen kann, er habe sich als Mitglied der Arbeitsgruppe in der Sache bereits festgelegt. Gestützt auf § 16 Abs. 1 lit. e VRPG hat der Gemeindeammann M. daher beim Entscheid über das Baugesuch in den Ausstand zu treten. 3.3.2 Gemeinderäte und Gemeinderätinnen