Die Arbeitsgruppe fungierte faktisch als Beraterin. Auch wenn M. nicht an allen Sitzungen teilgenommen hat, ist doch davon auszugehen, dass er sich – wenn auch nicht rechtlich, so doch faktisch – an die Empfehlungen und Aussagen der Arbeitsgruppe, welche mehrheitlich aus kommunalen Vertretern bestand, gebunden fühlt. In dieser Situation haben die unbeteiligten Dritten, hier die Einwendenden und Gesuchstellenden, berechtigten Anlass, zu befürchten, dass der vorbefasste Gemeindeammann nicht mehr imstande ist, die Einwände gegenüber dem Bauprojekt mit hinreichender Offenheit und Unabhängigkeit zu prüfen.