dern es wurden mehrere Themen behandelt, in welchen der Gemeinderat einen Ermessensspielraum besitzt, wie etwa die Frage nach der genügenden Eingliederung ins Ortsbild. Allein schon die Teilnahme an dieser Sitzung würde genügen, um bei objektiver Betrachtung die Befangenheit des Gemeindeammanns M. zu bejahen. Hinzu kommt, dass die Arbeitsgruppe sich auch in den übrigen Sitzungen eingehend und in Zusammenarbeit mit der Bauherrschaft mit dem Bauprojekt befasst hat. Immer wieder wurden der Bauherrschaft Empfehlungen zu zentralen Punkten abgegeben, gestützt auf welche diese das Projekt angepasst hat. Die Arbeitsgruppe fungierte faktisch als Beraterin.