Dagegen kann bei einer umfangreichen und detaillierten Prüfung konkreter, projektbezogener Fragen, namentlich im Autonomiebereich der Gemeinde, die Gefahr einer Vorbestimmung des Baubewilligungsverfahrens bestehen. In solchen Fällen muss die Bauherrschaft ins Vorentscheidsverfahren nach § 62 des Gesetzes über Raumentwicklung und Bauwesen (Baugesetz, BauG) vom 19. Januar 1993 verwiesen werden, in welchem die Rechte betroffener Dritter gewährleistet sind (Urteil des Bundesgerichts 1C_150/2009 vom 8. September 2009 E. 3.5.4). 3.3 Personen der kommunalen Verwaltung 3.3.1 M.