Ob eine systembedingt vorbefasste Amtsperson tatsächlich voreingenommen erscheint, entscheidet sich nach den konkreten Umständen des Einzelfalls (BGE 140 I 326 E. 5.2 mit Hinweisen). Daher ist die Überprüfung, ob ein Ausstandsgrund vorliegt, nachfolgend für die betroffenen Personen im Einzelnen vorzunehmen.