den in der Sache befangen sein könnte. Beratung im Rahmen der amtlichen Pflichten stellt in der Regel keinen Ausstandsgrund dar (§ 16 Abs. 3 VRPG). In casu berufen sich die Gesuchstellenden auf § 16 Abs. 1 lit. e VRPG und bringen vor, die im Ausstandsgesuch genannten Personen seien aus anderen Gründen in der Sache befangen.