klar verneint werden. Ein frühzeitiger Einbezug bei ortsbaulich relevanten Bauprojekten sei gewünscht und werde von der FSO wenn möglich geleistet. Die Beteiligung von AF. im vorliegenden Fall sei von untergeordneter Bedeutung gewesen und bewege sich ohne Weiteres im Rahmen der üblichen amtlichen Beratungshandlungen durch die FSO. 3.2 Befangenheit Art. 29 Abs. 1 BV garantiert den Anspruch einer jeden Person auf gleiche und gerechte Behandlung sowie Beurteilung innert angemessener Frist in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen. Das Gebot der Unbefangenheit bildet einen Teilgehalt dieses Grundrechts (BGE 140 I 326 E. 5.2).