Wenn eine Baugesuchstellerin dem Ratschlag einer kommunalen oder kantonalen Fachperson folge, bedeute das nicht, dass die Baubewilligungsbehörde nicht mehr frei sei, das überarbeitete Baugesuch unabhängig zu beurteilen. Der Umstand, dass sich das Bauvorhaben im Projektperimeter der Ensembleschutzzone der Villa AJ. befände, bilde im Hinblick auf die Frage der Befangenheit den ausschlaggebenden Punkt. Aufgrund ebendieser Schutzzone liege eine Begleitung durch kommunale und kantonale Behörden in der Natur der Sache.