und der Zonierung (Kernzone) habe der Gemeinderat beschlossen, eine Arbeits- und Begleitgruppe zu bilden, die den Planern beratend zur Seite stehen sollte. Die Arbeitsgruppe habe sich insgesamt zu fünf Sitzungen getroffen, jedoch in jeweils unterschiedlicher Zusammensetzung. Daher sei es von vornherein nicht möglich, dass die Baubewilligungsbehörde in irgendeiner unzulässigen Weise in ihrer Entscheidungsfreiheit habe beeinträchtigt werden können. Wenn eine Baugesuchstellerin dem Ratschlag einer kommunalen oder kantonalen Fachperson folge, bedeute das nicht, dass die Baubewilligungsbehörde nicht mehr frei sei, das überarbeitete Baugesuch unabhängig zu beurteilen.