Im Gegenteil stellten sie das Ausstandsbegehren noch während der Auflagefrist der Projektänderung und noch bevor der erstinstanzliche Entscheid ergangen ist. Ein rechtsmissbräuchliches Verhalten ist darin nicht erkennbar. Die Geltendmachung der Ausstandsgründe ist als rechtzeitige Rüge zu qualifizieren, womit auf das Ausstandsgesuch einzutreten ist. 3. Ausstandsbegehren 3.1 Parteistandpunkte