Bis zur Publikation der Projektänderung vom 25. September 2020 sei unklar gewesen, ob die Bauherrschaft an ihrem Bauvorhaben festhalte oder das Baugesuch zurückziehen würde. Daher hätten sie, die Gesuchstellenden, das Ausstandsgesuch erst nach der Publikation der Projektänderung erhoben. 2.2