Die Gesuchstellenden entgegnen, sie hätten das Vorliegen des Ausstandsgrunds mit der Stellungnahme vom 29. November 2018 geltend gemacht, sobald ihnen die Unterlagen zur Tätigkeit der Arbeitsgruppe ausgehändigt worden waren. Sie seien weder untätig geblieben, noch hätten sie sich auf das Verfahren eingelassen. Die im Gesetz genannten Ausstandsgründe seien obligatorische Ausstandsgründe; sie führten zwingend zum Ausstand, ohne dass es einer Geltendmachung durch Betroffene bedürfe. Bis zur Publikation der Projektänderung vom 25. September 2020 sei unklar gewesen, ob die Bauherrschaft an ihrem Bauvorhaben festhalte oder das Baugesuch zurückziehen würde.