Der Gemeinderat Q. bestreitet, dass das Ausstandsgesuch rechtzeitig erhoben wurde. Das Vorliegen eines Ausstandsgrunds sei sofort, das heisst, sobald der Betroffene davon Kenntnis erhalte, geltend zu machen. Die Gesuchstellenden würden ihr Ausstandsgesuch auf Sachverhalte stützen, welche weit zurücklägen und mit den seitherigen Befassungen mit dem Bauvorhaben nichts zu tun hätten.