Zum eigentlich Baugesuch liegt noch kein erstinstanzlicher Entscheid vor. Da der Ausstand von Angehörigen der Gemeindeverwaltung sowie mehrerer kantonaler Departemente strittig ist, entscheidet darüber der Regierungsrat als Aufsichtsbehörde (§ 16 Abs. 4 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG] vom 4. Dezember 2007). 2. Treuwidrige Nichtgeltendmachung des Ausstands 2.1