Angesichts dieser die relevanten Interessen berücksichtigenden Überlegungen ist es vertretbar, dass der Gemeinderat und die Beschwerdegegnerin den bewilligten Standort als optimal bezeichnen. Ein besserer Standort ist nicht auszumachen. So ist es auch nicht verwunderlich, dass die Beschwerdeführenden bei aller Kritik an der vorgenommenen Standortevaluation auch keinen solchen Standort zu bezeichnen vermögen. Bei gleichwertigen Standorten hätte der von der Beschwerdegegnerin gewählte Standort den Vorrang (vgl. AGVE 2012 S. 118 Erw. 4.2.3). Folglich handelt es sich hier um den bestgeeigneten Standort und die vorgenommene Standortevaluation ist nicht zu beanstanden. 4.