Vorliegend würde bei einem Suchkreis mit grösserem Radius auch das zu versorgende Baugebiet verlassen, was dem raumplanerischen Grundsatz der Trennung von Baugebiet und Nichtbaugebiet widerspricht (Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Raumplanung [Raumplanungsgesetz, RPG] vom 22. Juni 1979). Antennenstandorte ausserhalb des Baugebiets sind nur ausnahmsweise besser zu beurteilen als solche innerhalb des Baugebiets. Die Suche hat sich prioritär auf das Baugebiet, das heisst vorliegend auf die Gewerbezone, zu beschränken (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 1C_265/2014 vom 22. April 2015 Erw. 7.6 ff. mit Hinweisen). 3.3