Der angewandte Radius von 200 m mag zwar auf den ersten Blick willkürlich erscheinen, hat sich aber als praktische Grösse zur Eingrenzung der Standortsuche bewährt. Er entspricht der zwischen den Betreiberinnen und dem BVU im Jahr 2009 abgeschlossenen Vereinbarung über die Standortevaluation und -koordination, die auch vom Gemeinderat Q. angewendet wird. Vorliegend würde bei einem Suchkreis mit grösserem Radius auch das zu versorgende Baugebiet verlassen, was dem raumplanerischen Grundsatz der Trennung von Baugebiet und Nichtbaugebiet widerspricht (Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Raumplanung [Raumplanungsgesetz, RPG] vom 22. Juni 1979).