Die Beschwerdeführenden bemängeln die vorgenommene Standortevaluation. Insbesondere sei ein zu kleiner Suchperimeter angewandt, nur ein Standort ernsthaft geprüft und keine Interessenabwägung durchgeführt worden. Zu den betroffenen Interessen des Ortbildschutzes und der angestrebten Siedlungsentwicklung habe sich die Beschwerdegegnerin nicht geäussert. Gemäss § 26 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zur Bundesgesetzgebung über den Schutz von Umwelt und Gewässern (EG Umweltrecht, EG UWR) vom 4. September 2007 ist für Mobilfunkantennen