Die erteilte Baubewilligung ist in umweltschutzrechtlicher Hinsicht zu bestätigen. Sie gibt der Beschwerdegegnerin unter Vorbehalt der Einhaltung der verfügten Auflagen das Recht, die Mobilfunkanlage in demjenigen Betriebszustand zu betreiben, wie er detailliert mit verschiedenen Parametern im Standortdatenblatt vom 23. März 2019 beschrieben ist. Sobald die Beschwerdegegnerin die Anlage anders betreiben, das heisst, dem Betrieb andere Parameter zugrundelegen will, hätte sie den Behörden ein neues Standortdatenblatt einzureichen (zu den massgebenden Parametern vgl. Anhang 1 Ziffer 62 Abs. 5 NISV).