Die Beschwerdegegnerin ist bei der Zusage zu behaften, dass ihr QS- System geeignet ist zu prüfen beziehungsweise sicherzustellen, dass die bewilligten Parameter eingehalten werden. Sie wird dem BVU als kantonaler Vollzugsbehörde den Nachweis darüber im ständigen Betrieb der Anlage zu erbringen haben beziehungsweise, falls erforderlich, entsprechende Verbesserungen vornehmen müssen. Erst wenn alle grenzwertrelevanten Parameter (Antennenleistungen, umhüllende Antennendiagramme, Höhen- und Winkeleinstellungen, Strommengen usw.; vgl. dazu auch Art.