Die Beschwerdegegnerin ist gemäss Auflage verpflichtet, für den Betrieb der neuen Antennenanlage ein QS-System zu betreiben, anhand dessen die Einhaltung der Grenzwerte der NISV auch bei den neuartigen, "umhüllenden" Antennendiagrammen gewährleistet werden kann. Eine rechtliche Auditierungspflicht besteht nicht. Die Beschwerdegegnerin ist bei der Zusage zu behaften, dass ihr QS- System geeignet ist zu prüfen beziehungsweise sicherzustellen, dass die bewilligten Parameter eingehalten werden.