Welche Messmethode die Beschwerdegegnerin für ihre eigenen Zwecke selbst verwendet und wie an anderen Standorten gemessen wird, ist deshalb hier nicht relevant. Eine Bekanntgabe dieser Messmethode und die Einsicht in die Messberichte von anderen Antennenstandorten, entsprechend den Verfahrensanträgen der Beschwerdeführenden, fällt daher ausser Betracht.