Diese Unklarheit führte zur Rückweisung an die Vorinstanzen. Vorliegend ist in den Standortdatenblättern jedoch im Gegensatz zur elektrischen Neigbarkeit keine mechanische Neigbarkeit der fest montierten Antennenkörper angegeben. Auch weisen die vertikalen Antennendiagramme nicht nur 2 von 5 Neigungswinkel von 0° wie im Zürcher Fall auf, sondern stellen alle möglichen Neigungen in einer umhüllenden Darstellung dar. Es bestehen daher vorliegend keine Zweifel, dass in den Standortdatenblättern ein "worst-case-Szenario" berücksichtigt wurde. 1.4