Nichts zu ihren Gunsten vermögen die Beschwerdeführenden mit ihrem Hinweis auf das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich VB.2020.00544 vom 15. Januar 2021 zu ändern. In diesem Entscheid war es sachverhaltlich nicht klar, wie sich die in den Standortdatenblättern verzeichnete Neigbarkeit der Antennen zum Neigungswinkel von 0° der Antennendiagramme verhält und ob die Beurteilung tatsächlich nach dem ansonsten nicht beanstandeten "worst-case-Szenario" erfolgt ist. Diese Unklarheit führte zur Rückweisung an die Vorinstanzen.