Es wird deshalb nie zu einer Fokussierung aller Antennenelemente auf einen Punkt kommen. Mit anderen Worten wird bei adaptiven Antennen unter Anwendung der herkömmlichen Methode immer von den höheren Strahlungswerten ausgegangen. Diese Beurteilungspraxis des BVU bewirkt letztlich eine Reduzierung der effektiven Strahlungsbelastung. Weshalb diese strengere Praxis des BVU in Anbetracht des Vorsorgeprinzips gemäss Art. 1 Abs. 2 USG gesetzeswidrig sein sollte, wie die Beschwerdeführenden geltend machen, ist nicht ersichtlich. Es wäre dem BVU grundsätzlich erlaubt gewesen, seiner Beurteilung auch einen weniger strengen Beurteilungsmassstab zugrunde zu legen.