Die Beurteilung von 5G-Antennen erfolgte auch vorliegend nach der herkömmlichen Methode, wonach für die Berechnungen der Einhaltung der Anlagegrenzwerte von einem "worst-case-Szenario" ausgegangen und auf sog. "umhüllende Antennendiagramme" abgestellt wird. Die Beschwerdegegnerin hat in ihrer Stellungnahme von 19. April 2021 festgehalten, dass sie die Mobilfunkanlage ohne Berücksichtigung von Korrekturfaktoren auf der Grundlage des bereits eingereichten Standortdatenblatts bewilligen lassen und betreiben will.