Mobilfunkantennenanlagen müssen gemäss Art. 4 Abs. 1 NISV so erstellt und betrieben werden, dass sie die in Anhang 1 Ziffer 6 der NISV festgelegten vorsorglichen Emissionsbegrenzungen (Grenzwerte) einhalten. Diese Bestimmung gilt für die gesamte Betriebsdauer der Anlage und bezieht sich auf den massgebenden Betriebszustand. Gemäss Ziffer 63 dieses Anhangs gilt der maximale Gesprächs- und Datenverkehr bei maximaler Sendeleistung grundsätzlich als massgebender Betriebszustand; bei adaptiven Antennen, wie den 5G-Antennen, wird die Variabilität der Senderichtungen und der Antennendiagramme berücksichtigt.