Des Weiteren wird eine Verletzung von Ziffer 62 des Anhangs der NISV geltend gemacht, wonach adaptive Antennen nicht wie herkömmliche Antennentypen behandelt werden dürften (vgl. dazu Erw. 1.3). Schliesslich dürfe für die Antennenanlage der Beschwerdegegnerin keine Bewilligung erteilt werden, weil bei 5G noch keine geeignete Messmethode und auch noch kein ausreichendes Qualitätssicherungssystem (QS- System) vorhanden sei. Die Beschwerdeführenden stellen diesbezüglich auch verschiedene Beweisanträge (vgl. Erw. 1.4). 1.2