Die Beschwerdeführenden monieren am angefochtenen Entscheid verschiedene umweltschutzrechtliche Mängel. Zu einen machen sie geltend, dass die bei adaptiven Antennen der 5. Generation (5G) angewandten Grenzwerte einen ungenügenden Gesundheitsschutz bieten würden und deshalb ver- fassungs- beziehungsweise gesetzeswidrig seien (vgl. dazu Erw. 1.2). Des Weiteren wird eine Verletzung von Ziffer 62 des Anhangs der NISV geltend gemacht, wonach adaptive Antennen nicht wie herkömmliche Antennentypen behandelt werden dürften (vgl. dazu Erw.