Nachdem das Anhalten von Lastwagen auf dem Radstreifen der K aaa für den Güterumschlag – wie dargelegt – ein strassenverkehrsrechtlich verbotenes Verhalten darstellt, kann dieses auch nicht für eine Übergangszeit toleriert werden, zumal damit auch eine erhebliche Gefährdung der Velo- und Mofafahrerinnen und -fahrer einhergeht; aufgrund des einzuhaltenden seitlichen Abstands zu den abgestellten Lastwagen müssen diese bei der Blockierung des Radstreifens nämlich faktisch in der Mitte der Fahrbahn fahren. Der Sistierungsantrag ist deshalb abzuweisen.