Das Gebot der Verhältnismässigkeit ist deshalb gewahrt. Als richtig erweist sich auch, dass der Gemeinderat R. sich nicht nur an die Ladenbetreiberin gewandt, sondern auch den Beschwerdeführer als Zustandsstörer ins Recht gefasst hat; als Eigentümer hat er dafür zu sorgen, dass durch seine Mieterschaft nicht gegen die seinerzeitige Baubewilligung (Sichtzonen) verstossen wird. 2.