Nicht zu beanstanden ist auch die Androhung der zwangsweisen Schliessung des Lebensmittelladens sowie der Bestrafung wegen Missachtung einer behördlichen Anordnung für den Fall, dass weiterhin der Radstreifen der K aaa für die Warenanlieferung in Anspruch genommen wird. Es handelt sich um geeignete Massnahmen des Verwaltungszwangs zur Durchsetzung des ausgesprochenen Verbots; angesichts des Umstands, dass auch der Hinweis auf die polizeilichen Ahndungsmöglichkeiten nichts gefruchtet haben und die Warenanlieferung weiterhin auf dem Radstreifen erfolgen, sind auch keine milderen Massnahmen ersichtlich. Das Gebot der Verhältnismässigkeit ist deshalb gewahrt.