das ausgesprochene Verbot der Inanspruchnahme des Radstreifens für den Warenumschlag dient lediglich der Durchsetzung der Auflagen der seinerzeit erteilten Baubewilligung. Sofern die räumlichen Verhältnisse auf dem durch die Rabatte vom Trottoir abgetrennten Vorplatz für eine Warenanlieferung mittels Lastwagen nicht ausreichend sind, wird der Beschwerdeführer beziehungsweise die Ladenbetreiberin deshalb – wie der Gemeinderat R. in seiner Beschwerdeantwort zu Recht festhält – bei den Lieferanten vorstellig werden und von ihnen verlangen müssen, dass diese die Warenanlieferungen mit kleineren Fahrzeugen vornehmen.