eine Baubewilligung berechtigt nicht zur Übertretung von Strassenverkehrsregeln. In diesem Zusammenhang ist zudem darauf hinzuweisen, dass im Rahmen des in den Jahren 1989/90 durchgeführten Baubewilligungsverfahrens für ein Wohn- und Geschäftshaus verlangt wurde, dass der Güterumschlag auf dem durch eine Rabatte vom Gehweg der K aaa abzutrennenden Vorplatz zu erfolgen hat und dass bei der Einmündung der Zu- und Wegfahrt beidseits Sichtzonen von 2,5 m auf 120 m zu schaffen sind, die u.a. auch nicht durch abgestellte Fahrzeuge behindert werden dürfen;